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Vereinssatzung
Satzung des Travekiez-Ostkrez e.V. PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: admin   
Samstag, den 20. August 2011 um 10:27 Uhr

Satzung des Travekiez-Ostkreuz e.V.
(Fassung vom 11.11.2010)

§ 1 (Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen Travekiez-Ostkreuz e.V.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."
(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin-Friedrichshain.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Vereinszwecke sind Förderung der Kunst, Kultur und Bildung. Diese werden verwirklicht durch die Beihilfe und Unterstützung des sozialen und kulturellen Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern, welcher der Identifikation mit dem Gebiet Travekiez-Ostkreuz (ehemaliges Sanierungsgebiet Traveplatz-Ostkreuz) und des Stadtteils Friedrichshain dient und damit die Gestaltung und Entwicklung des Gemeinwesens unterstützt.

Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
die Unterstützung und Förderung von Projekten gemeinnütziger Vereine im Tätigkeitsgebiet des Vereins,welche Beratung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen, Familien oder Senioren leisten, die Vernetzung und Unterstützung von bereits im Kiez bestehenden gemeinnütziger Einrichtungen, eine Schnittstellenfunktion zwischen Bürger(innen) untereinander und Bürgern (innen) und öffentlicher Verwaltung im Tätigkeitsgebiet des Vereins, z.B. durch fachliche Hilfe bei der Kommunikation mit Behörden, Öffentlichkeitsarbeit in Form einer Internetpräsenz des Vereins, der Unterstützung anderer gemeinnütziger Projekte und Vereine bei der Schaffung eigener Internetauftritte zur Selbstdarstellung, sowie Informationsschriften und Veranstaltungen, die Förderung und Unterstützung von Projekten zum besseren Austausch, Verständnis und Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger, von jung bis alt, im Rahmen von Foren und thematischen Veranstaltungen, z.B. Veranstaltung von Kiezfesten, die Unterstützung und Förderung von Projekten der (ökologischen) Wohnumfeldverbesserung, Baumscheibenpatenschaften und Bürgergärten, Grünflächenpflege durch engagierte Bürgerinnen und Bürger, die Kooperation mit gemeinnützig tätigen Vereinen die kulturellen, soziokulturellen, wissenschaftliche und sozialen Zwecke verfolgen

§ 4 (selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und örtlich ausgewogen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)


(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es kann neben der ordentlichen Mitgliedschaft auch eine Fördermitgliedschaft beantragt werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)


Von den Fördermitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Von den ordentlichen Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform per Email oder schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Vereinsmitglieder sollen sich zur Vereinfachung der Kommunikation bei der Internetpräsenz des Verein unter Angabe einer gültigen Email-Adresse anmelden oder dem Vorstand eine gültige Email-Adresse mitteilen. Den Mitglieder können Einladungen zur Mitgliederversammlung auch per Email übersandt werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ein Quorum von mindestens 40 Prozent der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 Prozent der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur werden, wer zugleich Mitglieder des Vereins und eine natürliche Person ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Schlichtungskommission)

(1) Bei unüberwindbaren Zerwürfnissen innerhalb der Vereinsarbeit hat sich auf Anregung des Vorstandes aus den Reihen der Mitglieder des Vereins eine Schiedskommission zu bilden, die vor einem gerichtlichen Klageverfahren mit der Schlichtung des Streitfalls beauftragt ist.
(2) Die Schiedskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Schiedskommission wird von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang gewählt.

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Berlin, 11.11.2010
 



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